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März 2007
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Archive für März 2007

Wer wird gefördert und wer nicht?

Wer gehört zum förderberechtigten Personenkreis?

Unmittelbar zulagenberechtigt sind Personen, die im Kalenderjahr-zumindest zeitweise-unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Zu den Pflichtversicherten gehören insbesondere

  • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber
  • Selbständige(z.B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung(dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt)
  • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt(sog. Kindererziehungszeiten:diese sollten zeitnah nach dem Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden)
  • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen(sog. Pflegepersonen)
  • Wehr- und Ersatzdienstleistende
  • Entgeltersatzleistungsbezieher(z.B. Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II)
  • Vorruhestandsgeldbezieher
  • Geringfüfig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben(der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird)
  • ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach §4211 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch(Existenzgründerzuschuss)

Zu den unmittelbar Zulagenberechtigten gehören auch

  • Pflichtversichertenach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte(z.B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind)
  • Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitssuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung erhalten
  • Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist

sowie

  • Beamte, Richter und Berufssoldaten
  • sonstige Beschäftigte die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre
  • beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt, wenn sie eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle(z.B. Dienstherrn) abgegeben haben

Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulagenberechtigten gehören u.a.

  • Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und
  • Selbständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
  • Geringfügig Beschäftigte für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird

Besonderheiten bei zusammen veranlagten Ehegatten

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt ist der andere Ehegatte mittelbar zulagenberechtigt, wenn beide Ehegatten im Kalenderjahr -zumindest zeitweise- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht während des gesamten Kalendervorjahres dauernd getrennt gelebt haben und beide jeweils einen auf Ihren Namen lautenden, nach $5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetztes zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag gezahlt hat, für den er einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Kalendervorjahr stellt und/oder den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung für das Kalendervorjahr beantragt.

    Zuzahlungen für gesetzlich Versicherte

    Wenn Sie gesetzlich versichert sind haben Sie folgende Zuzahlungen zu leisten:

    1. Praxisgebühr: für den Erstbesuch eines Arztes, Zahnarztes und Psychotherapeuten von 10 € pro Quartal sowie bei Arztwechsel ohne Überweisung
    2. Freie Krankenhauswahl: besteht nicht
    3. Zahnersatz: bei Notwendigkeit Zuschuß von 50% der Kosten im Rahmen der GKV Regelversorgung (bei ausreichender Vorsorge bis zu 65%)
    4. Auslandsaufenthalt: eingeschränkter Versicherungsschutz sowie keinen Rücktransport
    5. Arznei-und Verbandmittel: Zuzahlung von 10% des Abgabepreises pro Arznei-und Verbandmittel, mind. 5 € höchstens 10 €
    6. Heilmittel: Beteiligung an den Kosten mit 10% sowie 10 € pro Verordnung
    7. Hilfsmittel: pro Hilsmittel Beteiligung an den Kosten mit 10%, mind. 5€ max. 10€
    8. Krankenkaus: pro Kalenderjahr für die ersten 28 Tage einer stationären Behandlung pro Tag 10€ Zuzahlung
    9. Brillen und Kontaktlinsen: kein Zuschuß für Brillengestelle,-gläser und Kontaktlinsen. Ausnahme: Kinder unter 18 Jahre sowie Patienten mit schwerer Sehbeeinträchtigung
    10. Naturheilverfahren: Kosten vom Heilpraktiker werden nicht übernommen bei Ärzten nur sehr eingeschränkt
    11. Krankentransport: Zuzahlung von 10% der Kosten pro Fahrt, mind. 5€ max. 10€
    12. Reha Maßnahme-Mutter/Vater-Kind: pro Tag eine Zuzahlung von 10€
    13. Vorsorgeuntersuchung: Kosten von wichtigen Vorsorgeuntersuchungen müssen selbst übernommen werden

    Kosten reduzieren beim Zahnersatz

    Natürlich gilt: Vorbeugen ist besser als heilen. Ist die Zahnsubstanz eines Zahnes erst einmal zerstört, kann der Zahn zwar oftmals in seiner Funktionsfähigkeit wiederhergestellt werden, eine Heilung in dem Sinne ist aber nicht möglich.

    Wie kann man also vorbeugen: Als erstes natürlich richtiges Zähneputzen und zwar mindestens 2x täglich für 3 Minuten von rot nach weiß. Also vom Zahnfleisch zu den Zähnen. Zusätzlich sollten die Zahnzwischenräume mit Zahnseide oder einer konischen Dentalbürste gereinigt werden. Mit einem jährlichen Check beim Zahnarzt runden Sie Ihre Eigenvorsorge an.

    Was ist aber wenn Zahnersatz doch notwendig wird? Wie kann man seine Kosten dann senken:

    Eine spezielle Möglichkeit seine Kosten zu reduzieren bieten spezielle Auktionsportale für Zahnersatz und zahnärztliche Behandlungen.

    Beispiele hierfür:

    Hier können Sie die benötigte Behandlung zur Versteigerung unter Zahnärzten anbieten. Der Zahnarzt mit dem günstigsten Angebot erhält den Zuschlag. Einzelheiten finden Sie direkt auf der Homepage des jeweiligen Anbieters.

    Zahnersatz

    Grundsätzlich kann zwischem festem und herausnehmbarem Zahnersatz unterschieden werden, nachstehend die gängigsten Versorgungsformen.

    Kronen

    Ist ein Zahn z.B. durch Karies zerstört und kann nicht mehr mit einer Füllung versorgt werden, muss er mit einer Krone wieder aufgebaut werden. Prinzipiell kann jeder Zahn überkront werden, sofern das Zahnfleisch gesund ist, die Zahnwurzel fest im Kieferknochen sitzt und keine akuten Entzündungsprozesse vorliegen.

    Implantate

    Implantate werden häufig auch “künstliche Zahnwurzel” genannt. Sie eignen sich für die Schließung von einzelnen Zahnlücken, insbesondere wenn die nebenstehenden Zähne völlig gesund sind, da eine Versorgung mit einer Brücke ein Abschleifen der gesunden Zähne voraussetzt. Eingesetzt werden Implantate auch, um eine Befestigungsmöglichkeit für Brücken, Teilprothesen oder, bei einem gänzlich zahnlosen Kiefer, für eine Vollprothese zu schaffen. Um ein Implantat Erfolgversprechend einsetzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehöhren u.a. ein gesundes Zahnfleisch und genügend Knochensubstanz. Auch sollten relevante Grunderkrankungen, wie z.B. Diabetes mellitus, Rheuma oder chronische Störungen des Immunsystems vorab mit dem behandelnden Zahnarzt besprochen werden.

    Brücken

    Brücken werden je nach zahnmedizinischer Ausgangslage und individueller Voraussetzung dem Kiefer angepaßt. Unterscheidungskriterien unterschiedlicher Brückenarten sind u.a. verwendete Materialien, die Art der Verankerung am Zahn, Größe und Pfostenanzahl. Brücken können durch unterschiedliche Methoden fest an den Zähnen verankert werden.

    Teilprothesen

    Die Teilprothese findet häufig dann Verwendung, wenn für die Befestigung einer Brücke nicht mehr genügend natürliche Pfeilerzähne vorhanden sind. Sie besteht aus Kunstoffzähnen, die auf eine metallene, mit Kunstoff ummantelte Prothesenbasis, aufgesetzt werden. Mit Hilfe von Gussklammern kann die Teilprothese dann an den natürlichen Zähnen im Kiefer befestigt werden.

    Möchten Sie weitere Informationen oder ein Angebot? Ihre Anfrage 

    Niedrige gesetzliche Schüler Unfallrenten

    Schülerunfall-Rentenwerte 2007

    Keine gesetzliche Unfallrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis einschließlich 19% - unabhängig vom Alter des Kindes. Bis zum Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule erhalten Kinder überhaupt keine Leistungen aus der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.

    Rentenwerte der gesetzlichen Schülerunfallversicherung 2007

    Alte Bundesländer (monatliche Rente in Euro bei Minderung der Erwerbsfähigkeit)

    Geburt bis Kindergarten: keine Rente!
    bis 6.LBJ 100% (408,33) 50% (204,17) 35% (142,92) 20% (81,67) 0-19% (0)

    ab 6.LBJ 100% (544,44) 50% (272,22) 35% (190,56) 20% (108,89) 0-19% (0)

    ab 15.LBJ 100% (653,33) 50% (326,67) 35% (228,67) 20% (130,67) 0-19% (0)

    ab 18.LBJ 100% (980,00) 50% (490,00) 35% (343,00) 20% (196,00) 0-19% (0)
    Eine private Absicherung des Kindes/der Kinder ist besonders wichtig.